Zum gemeinen Gehalt der Voraussetzungen und Grundsätze der
Gewährung der sozialpolitischen Errungenschaft einer Grundrente
Quelle:
https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/grundrente-die-haeufigsten-fragen-und-antworten.html
Relevante Auszüge können im Anschluss an unsere Ausführungen
„Grundrente-Teil 2“ eingesehen werden.
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Dass bei der staatlichen Erfindung einer Grundrente schlicht materielle Nöte von aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedene garantiert nicht die Leitlinie sind und zudem die Maßgaben, nach denen Berechtigungen auf einen Zuschlag auf die mickrige gesetzliche Rente zugeteilt werden, den Ausgaberahmen der Rentenanstalten in vorfestgelegter Weise so bestimmen, dass ja nichts über Gebühr dabei herauskommt, kann man an den bürokratischen Regeln dessen studieren, wem in welcher Höhe eine Grundrente zusteht.
So läßt sich an dem "komplexen" Konstrukt zu den Voraussetzungen und der Ermittlung zustehenden Zuschlags auf Rentenansprüche der Nachweis führen, dass Grundrente nichts als erbärmliche Anerkennungsprämie auf entbehrungsreiche Zeiten des Dienstes für Unternehmer oder für andere Sorten Plackerei wie Pflege/Kindererziehung ist, die aber nur Armen in einem mittleren Bereich zwischen noch Ärmeren und nicht so Armen wie Grundrentenberechtigten zusteht.
Es ist z.B. Mindestversicherungszeit von 33 bis 35 nötig. Wer Pech hat, vom Kapital weniger als 33 Jahre benutzt worden zu sein, fälllt schon mal durchs Raster durch, wiewohl er einen Rentenzuschlag genauso oder erst recht nötig hätte.
Ähnliches gilt auch für die Voraussetzung, welcher Durchschnittsverdienst bei der Zuweisung von Grundrente eine Rolle spielt: hier liegt die Bandbreite zwischen mindestens 30 und höchsten 80 Prozent. Die ganz Armen mit unter 30 Prozent, von denen man meinen könnte, dass die gerade dringends einen Aufschlag brauchen könnten, interessieren den Grundrentengewährer nicht die Bohne. Und dass man mit über 80% Durchschnittseinkommen auch nicht gerade mit Reichtum gesegnet ist, zählt nicht, wenn derjenige aus den Kreis der Begünstigten ausgeschlossen wird.
In Bezug auf die Minijobber, die zwar zur Ansammlung von Grundrentenzeiten beitragen können, aber Zeiten "mit besonders niedrigen Einkommen durch das Raster (fallen)" drängt sich der begründete Verdacht auf, dass die sprunghafte Ausweitung von prekärer Beschäftigung im Zuge der staatlichen Förderung kostengünstiger Benutzung der Leute fürs Kapital doch ja nicht mit massenhaften Rentenaufschlag "belohnt" gehöre und damit die Ausgaben der Rententräger ja nicht in eine Höhe schießen, die gerade staatlich nicht gewollt ist. Auch hier ist "besonders niedriges Einkommen" kein Einsehen wert, wie deren Bezieher auf gerade kräftigen Zuschlag angewiesen wären.
Die rentenpolitischen Rechenkunststücke geben genau die Intention wieder, finanziell nichts aus dem Ruder laufen zu lassen:
Ein
Entgeltpunkt zwischen 0,3 und 0,8 spiegelt sowas wieder, ab welchen
unteren Bereich und allenfalls bis zu welchem oberen Bereich des
Durchschnittseinkommens, zu dem man mal in Abhängigkeit von den
Kalkulationen der werten Arbeitgeber mit lohnabhängiger Arbeitskraft
verdonnert worden ist, im Allgemeinen sich eine
Zuschlagsberechtigung rechnerisch herleitet. Dafür soll dann die
Differenz zwischen dem erreichten Entgeltpunkt (z.B. 0,4) und dem
maximal möglichen (0,8) relevant sein; diese Differenz würde dann
verdoppelt, aber dürfe nicht mehr als 0,8 erreichen: wer 0, 6
vorweisen könne, käme nicht etwa wegen der Verdoppelung des Werts
auf 1,2, sondern bekäme allenfalls 0,8 zugebilligt. Entscheidend sei
aber der Unterschied zwischen den erreichten 0,6 und den höchstens
anerkannten Wert von 0,8, was 0,2 ergäbe. Wohl nur für
rentenmathematisch Geschulte nachvollziehbar werden davon nun aber
12,5 Prozent abgezogen, sodass man 0,175 Entgeltpunkte hätte; diese
werden mit der Anzahl der zuerkannten Grundrentenjahre
multipliziert; sodann kommt über die Vervielfältigung dieses Werts
mit dem dem einzelnen Entgeltpunkt zugeordneten Betrag von 34,19 EUR
(erkennbar fixiert so, dass es dem Grundsatz der Eindämmung von
Rentenausgaben gehorcht) in oder seit 2020 der Grundrentenzahlbetrag
heraus. In dem Beispiel kommt jemand mit 25 Jahren angesammlter
Grundrentenzeit und 4,375 Gesamtentgeltpunkten über diese Zeit auf
einen sagenhaften Zuschlag von 145 Eur pro Monat.
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