Projekt  kritische Analyse
bürgerlicher Sozialpolitik


Sozialreformen in der BRD
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Aus Hartz IV wird Bürgergeld - Januar 2022

 

Einmal abgesehen davon, dass bei Anrechnung von Vermögen und in Sachen angemessener Wohnungsgröße für 2 Jahre auf die sonst übliche Überprüfung verzichtet werden soll, bleibt es dabei: nämlich bei der Verpflichtung, ein Leben lang bis zur Verrentung sich der Vermehrung fremden Eigentums anzudienen – auch wenn man als Erwerbsloser gerade gegenteilig beschieden worden ist, dass die Rechnung von Unternehmern den Ausschluss von Beschäftigung einschließt.

Dass es jetzt statt um „Eingliederung“ wie unter Hartz IV um „Teilhabe“ ginge, ist die beschönigende Fassung des harten Kerns lohnarbeitenden Anschaffens: wenig Lohn, viel gesundheitsunterminierende Leistung und fortgesetzte Unsicherheit der schönen Arbeitsplätze, also sämtliche Härten abhängiger Arbeit werden mit der Betitelung als Teilhabe in ein rosiges Licht gerückt. Und wenn nun die frühere Eingliederungsvereinbarung durch „Teihabevereinbarung“ ersetzt wird, kann man auch Zweifel hegen, ob irgendwas an den Zumutungen der öffentlichen Erwerbslosenbetreuung relativiert wird: minutiöse Ermittlung von „Kompetenzen“, „Stärken“ und „Schwächen“ des Arbeitssuchenden hat das Ideal der passgenauen Entsprechung der Arbeitskraft für unternehmerische Bedürfnisse an sich, welche sich in nichts anderem zusammenfassen als die Ausnutzung des „Qualifikationsprofils“ für die Mehrung fremden Reichtums. Was Letzteres betrifft, gibt die Ampelkoalition damit an, das Hartz IV-Prinzip von „Fordern und Fördern“ sehr viel besser an den Armen durchzusetzen als unter Hartz IV selber. Dass von den Leuten ähnlich wie unter Letzterem unter dem renovierten SGB II ihre Nützlichmachung fürs Kapital rigoros eingefordert wird, dafür braucht es auch noch eigens die Betonung, dass die sog. Mitwirkungspflichten weiterhin unbedingte Geltung haben.

Es wird ganz groß geschrieben, wie es bei der Suche nach Anschlussjobs auf Weiterbildung ankomme: dies ist nicht einfach der Sachverhalt, dass man Bescheid weiß,wenn sich an den Arbeitsfertigkeiten etwas ändert, man sich mit neuen Verfahren und Technologien auseinandersetzt: es ist als einziger Zwang vorgegeben, sich den Anforderungen fremden Unternehmerinteresses zum Zwecke der profitablen Anwendung von Arbeitskraft zu unterwerfen – ob die wer weiß wie perfekt weitergebildete Arbeitskraft gebraucht wird, wie lange, zu welchen Konditionen entscheidet sich allemal am Geschäftsbedarf freier Eigentümer, die die Nachfrager nach Arbeit in Konkurrenz zueinander stellen so, dass immer welche nicht zum Zuge kommen, wenn sie nicht ins betriebliche „Profil“ passen; also der Tatbestand der Erwerbslosigkeit nicht ausgeht.