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Einmal abgesehen davon, dass
bei Anrechnung von Vermögen und in Sachen angemessener
Wohnungsgröße für 2 Jahre auf die sonst übliche Überprüfung
verzichtet werden soll, bleibt es dabei: nämlich bei der
Verpflichtung, ein Leben lang bis zur Verrentung sich der
Vermehrung fremden Eigentums anzudienen – auch wenn man als
Erwerbsloser gerade gegenteilig beschieden worden ist, dass
die Rechnung von Unternehmern den Ausschluss von
Beschäftigung einschließt.
Dass es jetzt statt um
„Eingliederung“ wie unter Hartz IV um „Teilhabe“ ginge, ist
die beschönigende Fassung des harten Kerns lohnarbeitenden
Anschaffens: wenig Lohn, viel gesundheitsunterminierende
Leistung und fortgesetzte Unsicherheit der schönen
Arbeitsplätze, also sämtliche Härten abhängiger Arbeit
werden mit der Betitelung als Teilhabe in ein rosiges Licht
gerückt. Und wenn nun die frühere Eingliederungsvereinbarung
durch „Teihabevereinbarung“ ersetzt wird,
kann man auch Zweifel hegen, ob irgendwas an den Zumutungen
der öffentlichen Erwerbslosenbetreuung relativiert wird:
minutiöse Ermittlung von „Kompetenzen“, „Stärken“ und
„Schwächen“ des Arbeitssuchenden hat das Ideal der
passgenauen Entsprechung der Arbeitskraft für
unternehmerische Bedürfnisse an sich, welche sich in nichts
anderem zusammenfassen als die Ausnutzung des
„Qualifikationsprofils“ für die Mehrung fremden Reichtums.
Was Letzteres betrifft, gibt die Ampelkoalition damit an,
das Hartz IV-Prinzip von „Fordern und Fördern“ sehr viel
besser an den Armen durchzusetzen als unter Hartz IV selber.
Dass von den Leuten ähnlich wie unter Letzterem unter dem
renovierten SGB II ihre Nützlichmachung fürs Kapital rigoros
eingefordert wird, dafür braucht es auch noch eigens die
Betonung, dass die sog. Mitwirkungspflichten weiterhin
unbedingte Geltung haben.
Es wird ganz groß geschrieben, wie es bei der Suche nach Anschlussjobs auf Weiterbildung ankomme: dies ist nicht einfach der Sachverhalt, dass man Bescheid weiß,wenn sich an den Arbeitsfertigkeiten etwas ändert, man sich mit neuen Verfahren und Technologien auseinandersetzt: es ist als einziger Zwang vorgegeben, sich den Anforderungen fremden Unternehmerinteresses zum Zwecke der profitablen Anwendung von Arbeitskraft zu unterwerfen – ob die wer weiß wie perfekt weitergebildete Arbeitskraft gebraucht wird, wie lange, zu welchen Konditionen entscheidet sich allemal am Geschäftsbedarf freier Eigentümer, die die Nachfrager nach Arbeit in Konkurrenz zueinander stellen so, dass immer welche nicht zum Zuge kommen, wenn sie nicht ins betriebliche „Profil“ passen; also der Tatbestand der Erwerbslosigkeit nicht ausgeht.