Anlässlich
einer strafrechtlichen Verfolgung
wegen
"Werbeverbots"
in Sachen Abtreibungen
und einer Reform des §219a BGB - Jan./Febr. 2019:
(Offiziell)
Lügnerisches und Wahrhaftiges zur Reform von § 219a BGB:
Wie der bürgerliche Staat mit obskuren Unterscheidungen zwischen
'Werbung' für und 'Information' über Abtreibungen auf seiner
Oberhoheit
über 'werdendes Leben' im Mutterleib insistiert.
Da ist eine Ärztin in die Fänge der Justiz geraten, weil sie angeblich per Internetauftritt für Abtreibungen geworben habe. Streng genommen hieße dies: Frauen regelrecht dazu einladen, Abtreibungen in der betreffenden Arztpraxis vornehmen zu lassen - und dass womöglich auch noch aus kommerziellen Gründen.
Gegen ersteres spricht, dass jede Frau, die vorhabe, abtreiben zu lassen, gemäß gesetzlichen Vorschriften den Gang zu sog. staatlich autorisierten Beratungsstellen antreten muss, bevor überhaupt auch nur innerhalb der ersten drei Monate eine Abtreibung straffrei durchführbar ist.
Der Versicherung der angeklagten Ärztin lt. Interview auf NDR Info am 29.1.19 zufolge sei ihre Absicht stets die Information über die Möglichkeiten eines Eingriffs einschl. über die Risiken desselben gewesen.
Es mutet schon seltsam an, dass nähere Hinweise über die bloße Tatsache hinaus, dass eine Praxis die Vornahme von Abtreibungen zu ihrem Metier zähle, wie eine Werbung für die Entfernung von Embryos auszulegen, zumal das Aufsuchen der sog. Beratungsstellen, die auf die moralische Bearbeitung der Frauen in Richtung Erhaltung des "Rechtsguts" werdendes Leben (Juristendeutsch) geeicht sind, eben keiner Frau erspart bleibt und welcher Vorgabe auch die betreffende Medizinerin verpflichtet ist. Es drängt sich der Verdacht auf, dass die weitergehenden Auskünfte zu Abtreibungen aus der Sicht von Gesetzgeber und anklagenden Behörden die Frauen in ihrem Entschluss bestärken könnten - wiewohl man es den Infos selbst gar nicht ansehen, gar nicht entnehmen kann. Wo die Frauen gerade bei ihrem Gewissen gepackt werden sollen durch die obligatorische 'Beratung', das Wegmachen eines Fötus wie Tötung von Leben im Mutterleben zu nehmen, welches als solches gar nicht vorliegt, und deswegen aus ethischen Gründen zur Austragung gebracht werden sollen, soll jeder bloße Anschein einer Verfestigung der Entscheidung gegen das Kind vor dem Weg zu den Beratungsstellen vermieden = gleich unter Verbot gestellt werden.
Oder anders: An der Thematisierung der Abtreibung als Schilderung schlichten medizinischen Geschehens wie im Falle anderer Eingriffe wird aus Sicht der Aufsichtsbehörden die nötige Distanz als 'Vergreifen' an dem im Entstehen begriffenen Leben moniert.
Dass im genannten Justizfall Werbung für kommerzielle Interessen
gegeben sei, diese Zurückweisung durch die straffällig gemachte
Ärztin kann man dieser getrost abnehmen: sie habe zuhauf mit
medizinischen Behandlungen zu tun, dass sie sogar Patienten auf
andere Praxen verweisen müsse.