Reform
des §219a BGB-Teil 2 - Jan. 2022:
Zur
großzügigen Geste einer Ampelkoalition, mit vorgesehener
Streichung
von §219a von der Ineinssetzung von Information über Abtreibung
mit
der Werbung für diese abzusehen.
Ein FDP-Justizminister Buschmann zeigt sich gnädig, lässt die
absurde Identität von Information über Abtreibung und Werbung für
diese fallen, weil die Hauptsache, der staatliche "Schutz des
ungeborenen Lebens" und die Austreibung des Abtreibungsverlangens
von Frauen auf gutem Wege ist.
Es soll Ärzten gestattet sein, Informationen über
Schwangerschaftsabbruch und dessen Methoden, zumal dies aus
qualifizierter Hand erfolge, zu geben, ohne in den Ruch der
Werbung für diese zu gelangen. Allerdings weist der Justizminister
zugleich darauf hin, dass regelrechte Anpreisung von
Schwangerschaftsabbrüchen strikt verboten ist - was sich schon aus
deren Berufsstatus verpflichtend ergäbe.
Der FDP-Mann kann die Lässigkeit der gänzlichen Streichung von §
219 a, BGB an den Tag legen, weil er sich sicher ist, dass
heutzutage Frauen im Allgemeinen zuverlässig den Grundsatz des
verfassungsmäßig gebotenen Schutzes des ungeborenen Lebens für
sich übersetzen in eine Sache der Verantwortungsethik, sich also
Schwangerschaftsabbruch in Form einer Gewissensentscheidung nicht
leicht machen würden, weshalb die Seite des Verbotscharakters in
Bezug auf Abtreibung nicht in der Weise herausgestellt wird wie
noch in der alten Fassung von § 219a.
(Quelle: Buschmann am 17.1.22 auf Phoenix)