Zur Betriebsrente und ihrer Reform 2017f. - Mai/Juni 2017:
Die Betriebsrente als weitere Säule
der Altersvorsorge und
die diesbezüglichen Fortschritte
2017f.
Dass es neben der gesetzlichen Rente
noch eine „zweite Säule der Altersvorsorge“ bedürfe, ist das
Eingeständnis des Konstitutiven der Rentenversicherung, dass erstens
die Erwerbsquelle Lohnarbeit Ausweis von Armut ist, die keinerlei
Rücklagen fürs Alter erlaubt und die gesetzliche Rente derart
erbärmlich bemessen ist, dass Lohnabhängige noch zu
Rentenanwartschaften von Betriebs wegen genötigt sind.
Auf Betriebsrente angewiesen zu sein, insbesondere die sog.
Geringverdiener, auf die noch näher zu beleuchtende Reform anno
2017f. abzielt, das gilt wie im Falle der staatlich angesagten
privaten Altersvorsorge wie dem Riestern seit ein paar Jahren umso
mehr, als der Staat Rentenpolitik als dezidierte Standortpolitik
betreibt, also neben der ohnehin ärmlichen Rentenzumessung bei der
Gesetzlichen die kontinuierliche Senkung des Rentenniveaus einen
Paradigmawechsel dergestalt einleitete, dass die Sozialkosten
rigoros unter die Maxime nationalwirtschaftlicher Rentierlichkeit
als Gesichtspunkt bei der Handhabung der Sozial-, hier speziell des
Rentensystems gebeugt wurde.
Im Falle der sog. Entgeltumwandlung als häufige Form der
betrieblichen Altersvorsorge wird ein Teil vom Bruttolohn als
Beitrag für vom Arbeitgeber durchzuführende Anlage derselben z.B.
bei Direktversicherungen oder Pensionsfonds abgezweigt. Schmackhaft
erscheint dies, weil im Falle des relativ höheren Brutto, so sich
nicht auf Betriebsrentenbeiträge eingelassen wird, entsprechend mehr
Steuern und Sozialabgaben zu entrichten wären. - Andererseits hat
man hier was Gegenläufiges vorliegen: Betriebsrentenbeiträge gehen
zu Lasten der Anwartschaften bei gesetzlicher Rente, wenn das Brutto
sinkt, von dem gesetzliche Rentenbeiträge berechnet werden. So wird
dem Arbeitnehmer die hübsche Abwägung abverlangt, die Vorteile der
betrieblichen Altersvorsorge gegen die Verluste bei der Gesetzlichen
gegenzurechnen. - Die ohnehin sehr begrenzte Einträglichkeit der
Betriebsrente wird zudem dadurch fraglich, dass auf auszuzahlender
Rente auch noch Abgaben und Steuern anfallen.
Die Reform 2017f. soll insbesondere Geringverdiener erreichen: als
Sonderform der Betriebsrente soll diese ausschließlich
arbeitgeberseitig beitragsfinanzierte Rente sein, wofür Arbeitgeber
einen Zuschuss von bis zu 30 Prozent aus Steuerkasse erhalten
können. Ein Geschenk an die Unternehmer als Anreiz für Verträge über
betriebliche Altersvorsorge hält der Staat zudem darüber bereit,
dass sie keine Garantie mehr für bestimmte Rentenleistungen abgeben
müssen: Kostenersparnis aufgrund wegfallender mehr oder weniger
hoher sog. Rückstellungen, um Rentenzusagen einhalten zu können;
hier stellt der Gesetzgeber auf das Novum dauerhafter
Niedrigzinsphasen ab: Unternehmer sollen nicht für Zusagen haftbar
gemacht werden, denen die erwirtschaftete Grundlage abgeht.
Die genannte Bezuschussung aus Steuerkasse ist offenbar sehr nötig:
denn im Zuge der Agenda 2010 und deren Fortwirkung bis heute wurden
Unternehmer gerade in ihrer Sicht bestärkt, Niedrigstlöhne als
Mittel rentablen Wirtschaftens zu kalkulieren und Sozialaufwendungen
als Kapitalunproduktives zu handhaben, weil als ‚Lohnnebenkosten‘
angeblich kein Geld für Dienst am Profit, sondern für Zeiten außer
Dienst – das Durchfüttern im Alter wird den Lohnarbeitern als deren
Privatangelegenheit zugewiesen. – Von diesen harten
unternehmerischen Maßstäben lohnenden Arbeitseinsatzes der ‚lieben
Mitarbeiter‘ her lässt sich ausrechnen, auf wieviel Echo die
staatliche Initiative betriebsrentenpolitischer Berücksichtigung der
ganz Armen unter den Dienstkräften fürs Kapital stoßen dürfte.