Grundrente 2020 - Febr. 2020:
Hurra, die Grundrente ist da – und der Heil gibt seine rentenpolitischen Zynismen ein ums andere Mal zum Besten
Beschlossene
Grundrente sei ein „sozialpolitischer Meilenstein“, angesichts
von Niedrigrenten „hart arbeitender“ Arbeiter und Angestellter
eine „Anerkennung von Lebensleistung“.
Der Minister knüpft damit an trostlose Erwerbsumstände der hart
Arbeitenden an, die zusammen mit den Prinzipien der staatlichen
Rentenzumessung so sicher wie das Amen in der Kirche massenhaft
in Armutsrenten münden. An Billiglöhnen, prekären
Arbeitsverhältnissen, Teilzeit- und Leiharbeit, Unterbrechungen
von Lohnarbeit, weil geschäftlich unnütz für die Damen und
Herren Unternehmer, also an all dem, was den
Rentabilitätsrechnungen der letzteren zugute kommt, wird nicht
im Entferntesten gerüttelt. Und wenn diese schäbigen
Benutzungsweisen der Lohnabhängigen durchs Kapital gnadenlos auf
den Erwerb von Rentenanwartschaften nach Maßgabe von
Entgeltpunkten und deren Bewertung, Versicherungszeiten usw.
durchschlagen, korrekt rentenmathematisch elende Rentensätze
herauskommen, dann sei jetzt endlich eine Prämie in Form eines
Aufschlages auf Mickerrenten fällig: der bleibend
aufopferungsvolle Dienst an Kapital und Nation erfährt damit
eine zynische Anerkennung. Allerdings nicht für jeden armen
Rentner. Denn: einerseits wird mit der Grundrente eine Ausnahme von der üblichen erbärmlichen Rentenzumessung verfügt: es
soll sich nicht vollends rentensenkend bemerkbar machen, welche
trostlose Lohnarbeiterkarriere die Leute durchmachen;
andererseits kennen die Rentenreformer noch bei der Gewährung
der Ausnahme lauter Bedingungen für dieselbe wie mindestens 33 bis 35 Jahre
Dienstbarkeit, deren Erfüllbarkeit
ganz in das Nutzenkalkül von Kapitaleignern fallen, oder
der staatlichen Zuerkennung als alternativer Dienst unterliegen
- welche darüber sich einstellende materiellen Miseren für die
Abhängigen erstens in Ordnung gehen und einen symbolischen
Ausgleichsbetrag dem Staat wert sind, aber zweitens die, die es
erst recht nötig hätten, von der großzügigen Gewährung des
Rentenaufschlages ausgenommen werden: Unterhalb von 33 Jahren
Jahren der Benutzung durchs Kaptal oder Kindererziehungs- oder
Pflegedienst und jenseits einer Untergrenze irgendwelchen
Durchschnittsrentenniveaus haben sich die Armen mit den
kapitalseitig verordneten Nöten, weitergereicht über hoheitliche
Rentenformeln, nämlich Altersgeld unterhalb des offiziellen
Existenzminimums, zu begnügen – und weiterhin das Sozialamt um
aufstockende Altergrundsicherung anzubetteln.
Die über den Grundrentenbeschluss angefachte Gerechtigkeitsdebatte zeitigt die Gemeinheit, dass gemessen an den Konstruktionspinzipien der Rentenversicherung der Aufschlag ein einziger Verstoß gegen mittels Rentenformeln verabreichten Altersarmutsstatus wäre: wer das Pech hat, es zu nichts oder kaum zu etwas gebracht zu haben gemäß den Ausbeutungsinteresssen des Kapitals, dem würde dies gerecht als Elendsrente quittiert. Die selektive Auswahl der Grundrentenberechtigten ist für die Gerechtigkeitsfanatiker nicht etwa Anlass, wenigstens für alle Armutsrentner einen Obolus zu verlangen, sondern für den Einspruch gegen zu Unrecht Bevorteilte: wenn ein einst Vollzeitbeschäftigter nur 32 Jahre auf den Buckel habe und nicht in den Genuss der Grundrente käme, dürfe der mit 33 Jahren als bloß Teilzeitbeschäftigter gerechterweise eigentlich erst recht kein Anrecht auf den Zuschlag haben. Das Gerechtigkeitsgedusele ist also Parteinahme für materielle Beschränkung, ist immun gegen die Ermittlung von Gründen von Armut und Elend und schon gar in Bezug auf einen Einwand gegen die kapitalistische und staatliche Urheberschaft der Lohnarbeiternöte.