Projekt  kritische Analyse
bürgerlicher Sozialpolitik


Sozialreformen in der BRD
- Analyse und Kritik -
 






























        




























Deutsche Rentenpolitik



Grundrente 2020 - Febr. 2020:

Hurra, die Grundrente ist da – und der Heil gibt seine rentenpolitischen Zynismen ein ums andere Mal zum Besten

 

Beschlossene Grundrente sei ein „sozialpolitischer Meilenstein“, angesichts von Niedrigrenten „hart arbeitender“ Arbeiter und Angestellter eine „Anerkennung von Lebensleistung“.

Der Minister knüpft damit an trostlose Erwerbsumstände der hart Arbeitenden an, die zusammen mit den Prinzipien der staatlichen Rentenzumessung so sicher wie das Amen in der Kirche massenhaft in Armutsrenten münden. An Billiglöhnen, prekären Arbeitsverhältnissen, Teilzeit- und Leiharbeit, Unterbrechungen von Lohnarbeit, weil geschäftlich unnütz für die Damen und Herren Unternehmer, also an all dem, was den Rentabilitätsrechnungen der letzteren zugute kommt, wird nicht im Entferntesten gerüttelt. Und wenn diese schäbigen Benutzungsweisen der Lohnabhängigen durchs Kapital gnadenlos auf den Erwerb von Rentenanwartschaften nach Maßgabe von Entgeltpunkten und deren Bewertung, Versicherungszeiten usw. durchschlagen, korrekt rentenmathematisch elende Rentensätze herauskommen, dann sei jetzt endlich eine Prämie in Form eines Aufschlages auf Mickerrenten fällig: der bleibend aufopferungsvolle Dienst an Kapital und Nation erfährt damit eine zynische Anerkennung. Allerdings nicht für jeden armen Rentner. Denn: einerseits wird mit der Grundrente eine Ausnahme von der üblichen erbärmlichen Rentenzumessung verfügt: es soll sich nicht vollends rentensenkend bemerkbar machen, welche trostlose Lohnarbeiterkarriere die Leute durchmachen; andererseits kennen die Rentenreformer noch bei der Gewährung der Ausnahme lauter Bedingungen für dieselbe wie mindestens 33 bis 35 Jahre Dienstbarkeit, deren Erfüllbarkeit ganz in das Nutzenkalkül von Kapitaleignern fallen, oder der staatlichen Zuerkennung als alternativer Dienst unterliegen - welche darüber sich einstellende materiellen Miseren für die Abhängigen erstens in Ordnung gehen und einen symbolischen Ausgleichsbetrag dem Staat wert sind, aber zweitens die, die es erst recht nötig hätten, von der großzügigen Gewährung des Rentenaufschlages ausgenommen werden: Unterhalb von 33 Jahren Jahren der Benutzung durchs Kaptal oder Kindererziehungs- oder Pflegedienst und jenseits einer Untergrenze irgendwelchen Durchschnittsrentenniveaus haben sich die Armen mit den kapitalseitig verordneten Nöten, weitergereicht über hoheitliche Rentenformeln, nämlich Altersgeld unterhalb des offiziellen Existenzminimums, zu begnügen – und weiterhin das Sozialamt um aufstockende Altergrundsicherung anzubetteln.

Die über den Grundrentenbeschluss angefachte Gerechtigkeitsdebatte zeitigt die Gemeinheit, dass gemessen an den Konstruktionspinzipien der Rentenversicherung der Aufschlag ein einziger Verstoß gegen mittels Rentenformeln verabreichten Altersarmutsstatus wäre: wer das Pech hat, es zu nichts oder kaum zu etwas gebracht zu haben gemäß den Ausbeutungsinteresssen des Kapitals, dem würde dies gerecht als Elendsrente quittiert. Die selektive Auswahl der Grundrentenberechtigten ist für die Gerechtigkeitsfanatiker nicht etwa Anlass, wenigstens für alle Armutsrentner einen Obolus zu verlangen, sondern für den Einspruch gegen zu Unrecht Bevorteilte: wenn ein einst Vollzeitbeschäftigter nur 32 Jahre auf den Buckel habe und nicht in den Genuss der Grundrente käme, dürfe der mit 33 Jahren als bloß Teilzeitbeschäftigter gerechterweise eigentlich erst recht kein Anrecht auf den Zuschlag haben. Das Gerechtigkeitsgedusele ist also Parteinahme für materielle Beschränkung, ist immun gegen die Ermittlung von Gründen von Armut und Elend und schon gar in Bezug auf einen Einwand gegen die kapitalistische und staatliche Urheberschaft der Lohnarbeiternöte.