Projekt  kritische Analyse
bürgerlicher Sozialpolitik


Sozialreformen in der BRD
- Analyse und Kritik -
 






























        




























Deutsche Rentenpolitik



Zur Betriebsrente und ihrer Reform 2017f. - Mai/Juni 2017:

Die Betriebsrente als weitere Säule der Altersvorsorge und
die diesbezüglichen Fortschritte 2017f.


Dass es neben der gesetzlichen Rente noch eine „zweite Säule der Altersvorsorge“ bedürfe, ist das Eingeständnis des Konstitutiven der Rentenversicherung, dass erstens die Erwerbsquelle Lohnarbeit Ausweis von Armut ist, die keinerlei Rücklagen fürs Alter erlaubt und die gesetzliche Rente derart erbärmlich bemessen ist, dass Lohnabhängige noch zu Rentenanwartschaften von Betriebs wegen genötigt sind.

Auf Betriebsrente angewiesen zu sein, insbesondere die sog. Geringverdiener, auf die noch näher zu beleuchtende Reform anno 2017f. abzielt, das gilt wie im Falle der staatlich angesagten privaten Altersvorsorge wie dem Riestern seit ein paar Jahren umso mehr, als der Staat Rentenpolitik als dezidierte Standortpolitik betreibt, also neben der ohnehin ärmlichen Rentenzumessung bei der Gesetzlichen die kontinuierliche Senkung des Rentenniveaus einen Paradigmawechsel dergestalt einleitete, dass die Sozialkosten rigoros unter die Maxime nationalwirtschaftlicher Rentierlichkeit als Gesichtspunkt bei der Handhabung der Sozial-, hier speziell des Rentensystems gebeugt wurde.

Im Falle der sog. Entgeltumwandlung als häufige Form der betrieblichen Altersvorsorge wird ein Teil vom Bruttolohn als Beitrag für vom Arbeitgeber durchzuführende Anlage derselben z.B. bei Direktversicherungen oder Pensionsfonds abgezweigt. Schmackhaft erscheint dies, weil im Falle des relativ höheren Brutto, so sich nicht auf Betriebsrentenbeiträge eingelassen wird, entsprechend mehr Steuern und Sozialabgaben zu entrichten wären. - Andererseits hat man hier was Gegenläufiges vorliegen: Betriebsrentenbeiträge gehen zu Lasten der Anwartschaften bei gesetzlicher Rente, wenn das Brutto sinkt, von dem gesetzliche Rentenbeiträge berechnet werden. So wird dem Arbeitnehmer die hübsche Abwägung abverlangt, die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge gegen die Verluste bei der Gesetzlichen gegenzurechnen. - Die ohnehin sehr begrenzte Einträglichkeit der Betriebsrente wird zudem dadurch fraglich, dass auf auszuzahlender Rente auch noch Abgaben und Steuern anfallen.

Die Reform 2017f. soll insbesondere Geringverdiener erreichen: als Sonderform der Betriebsrente soll diese ausschließlich arbeitgeberseitig beitragsfinanzierte Rente sein, wofür Arbeitgeber einen Zuschuss von bis zu 30 Prozent aus Steuerkasse erhalten können. Ein Geschenk an die Unternehmer als Anreiz für Verträge über betriebliche Altersvorsorge hält der Staat zudem darüber bereit, dass sie keine Garantie mehr für bestimmte Rentenleistungen abgeben müssen: Kostenersparnis aufgrund wegfallender mehr oder weniger hoher sog. Rückstellungen, um Rentenzusagen einhalten zu können; hier stellt der Gesetzgeber auf das Novum dauerhafter Niedrigzinsphasen ab: Unternehmer sollen nicht für Zusagen haftbar gemacht werden, denen die erwirtschaftete Grundlage abgeht.

Die genannte Bezuschussung aus Steuerkasse ist offenbar sehr nötig: denn im Zuge der Agenda 2010 und deren Fortwirkung bis heute wurden Unternehmer gerade in ihrer Sicht bestärkt, Niedrigstlöhne als Mittel rentablen Wirtschaftens zu kalkulieren und Sozialaufwendungen als Kapitalunproduktives zu handhaben, weil als ‚Lohnnebenkosten‘ angeblich kein Geld für Dienst am Profit, sondern für Zeiten außer Dienst – das Durchfüttern im Alter wird den Lohnarbeitern als deren Privatangelegenheit zugewiesen. – Von diesen harten unternehmerischen Maßstäben lohnenden Arbeitseinsatzes der ‚lieben Mitarbeiter‘ her lässt sich ausrechnen, auf wieviel Echo die staatliche Initiative betriebsrentenpolitischer Berücksichtigung der ganz Armen unter den Dienstkräften fürs Kapital stoßen dürfte.